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Planungssicherheit für Saunabetreiber

WIEDERINBETRIEBNAHME ÖFFENTLICHER SAUNAANLAGEN

Die Erfolge bei der Eindämmung der Corona-Pandemie haben inzwischen in fast allen Bundesländern zur Wiederinbetriebnahme der öffentlichen Sauna- und Wellnessanlagen unter Hygieneauflagen geführt.

Wir informieren Sie an dieser Stelle weiterhin über alle aktuellen Entwicklungen. Damit kommt der Deutsche Sauna-Bund dem großen Informationsbedürfnis seiner Mitglieder und der saunainteressierten Öffentlichkeit entgegen.

Niedersachsen

Das Land Niedersachsen hat am Freitag eine leicht geänderte Übergangs-Coronaschutzverordnung vorgelegt. Diese gilt vom 6. Juli bis 12. Juli.

Unverändert steht in § 2 o Schwimm- und Spaßbäder, Saunen der folgende Passus: „Der Betrieb und die Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern sowie Saunen sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 – Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand gehört, einhält.

Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung […] ist darüber hinaus verpflichtet, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Beachtung des Abstandsgebots bei Ansammlungen von Personen zu treffen, insbesondere im Bereich der Umkleideeinrichtungen und Duschen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung hat Hygienemaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern.“